§ 1 Name und Sitz

Der Imkerverein führt den Namen

“Imkerverein Eisleben und Umgegend (1863) e.V.“

Er hat den Sitz in Eisleben und ist im Vereinsregister eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist Rechtsnachfolger der Sparte Imker Eisleben des VKSK. Der Imkerverein ist Mitglied des Landesverbandes Sachsen-Anhalt und des Deutschen Imkerbundes e.V.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben

Der Imkerverein dient dem Gemeinwohl, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Förderung und Entwicklung der Imkerei. Er hat die Aufgabe, alle im Einzugsgebiet ansässigen Imker als Mitglied zu gewinnen und ihre Interessen zu vertreten.

Der Imkerverein stellt sich folgende Ziele:

- Pflege der Liebe zur Biene und ihrer Umwelt, Unterstützung seiner Mitglieder beim aktiven Wirken zur Erhaltung der Natur, Umwelt und der Landschaftsgestaltung.

- Förderung der fachlichen Wissensvermittlung und des Erfahrungsaustausches zu allen Fragen der Imkerei sowie die fachliche Beratung der Mitglieder.

- Die Gemeinnützigkeit des Imkervereins erfolgt besonders durch Einflussnahme auf die Erhaltung der Vielfalt der Pflanzenarten und der Arterhaltung der Bienen.

- Unterstützung der Imker bei der Wanderung mit Bienen und als Partner der Landwirtschaft bei der Sicherung der erforderlichen Bestäubungsleistung zur Ertragssicherung bei Obst, Ölfrucht und Vermehrungskulturen.

- Einflussnahme auf die Erhaltung der Bienengesundheit einschließlich des Schutzes der Bienen, Förderung der Weiterbildung der Imker zu Fragen der Bienengesundheit.

- Förderung der bienenzüchterischen Tätigkeit und des Tierschutzes.

- Unterstützung der Imker bei der Erzeugung von qualitätsgerechten Bienenhonig und anderen Bienenprodukten sowie ihrer Vermarktung.

- Aufklärung der Bevölkerung über gesundheitlichen Wert der “Deutschen Bienenprodukte“

- Pflege der imkerlichen Traditionen

- Sicherung der Interessen der Imker gegenüber dem Landesverband, der Versicherung und den örtlichen Kommunen.

- Umfassende Versicherung der Mitglieder und ihrer Bienenvölker

- Beratung und Vertretung der Imker in Rechtsfragen, die die Imkerei betreffen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied im Imkerverein können alle im Vereinsgebiet ansässigen und volljährigen Imker werden. Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahre können mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten als Mitglied aufgenommen werden.

Der Bürger-(in) muss bereit sein, die Satzung des Imkervereins anzuerkennen und aktiv am Vereinsleben teilzunehmen. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Aufnahme ist durch die Mitgliedsversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich für die Förderung und Entwicklung der Imkerei und des Imkerverbandes verdient gemacht haben, durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

Passive Mitglieder, wie Ehefrauen und interessierte Bürger, die die Imkerei fördern wollen, können im Imkerverein aufgenommen werden.

 

§ 4 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, auf Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein im Rahmen dieser Satzung.

Jedes Mitglied hat das Recht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

Jedes Mitglied hat das Recht, ab Volljährigkeit eine Wahlfunktion auszuüben und sein Stimmrecht wahrzunehmen. Die Jugendlichen haben nur Stimmrecht.

Jedes Mitglied hat das Recht, an der geheimen Wahl teilzunehmen.

 

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht:

- Die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten und Festlegungen des übergeordneten Fachverbandes, sowie deren Beschlüsse zu befolgen.

- Die Imkerei so zu betreiben, dass sie sowohl den veterinärhygienischen Bestimmungen als auch den Festlegungen des Tierschutzes entspricht.

- Die festgelegten finanziellen Beiträge fristgerecht zu entrichten.

- Sich für die Belange der Imkerei einzusetzen und die gewählten Funktionäre in ihrer Arbeit zu unterstützen.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Die Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages kann nur in der Hauptversammlung erfolgen.

Die Beschlussfassung erfordert eine einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung.

Voraussetzung ist, dass mindestens 50% der Mitglieder des Imkervereins anwesend sind. Ist die nicht gegeben, ist eine Beschlussfassung auf schriftlichem Wege herbeizuführen.

Der Jahresbeitrag wird bis 15.12. des Vorjahres kassiert.

Die Aufnahmegebühr beträgt 5,-- DM

 

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

- Austritt

- Streichung

- Ausschluss

- Tod

Austritt: Der Austritt kann in der Regel zum 31. Dezember des laufenden Jahres erfolgen. Er ist spätestens bis 30.09. schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Wird die fristgerechte Austrittserklärung nicht eingehalten, ist der Imkerverein berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für das Folgejahr zu erheben und diesen ggf. gerichtlich einzuklagen.

Streichung: Die Streichung einer Mitgliedschaft ist dann zulässig, wenn das Mitglied trotz einmaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung durch den Vorstand 3 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

Ausschluss: Mitglieder, die durch ihr Verhalten dem Ansehen des Imkervereins und seiner Mitglieder sowie des übergeordneten Organs ideellen und materiellen Schaden zufügen, gegen das Statut verstoßen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht akzeptieren, können ausgeschlossen werden.

Der Ausschluss ist durch 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung möglich.

Bei Streichung der Mitgliedschaft bzw. Ausschluss ist das Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen. Es wird eine Einspruchsfrist von 14 Tagen eingeräumt.

 

§ 8 Struktur und Organe

Das höchste Organ des Imkervereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist vom Vorstand mindestens 4 mal in 12 Monaten einzuberufen.

Der Imkerverein wird von einem Vorstand geleitet, der durch die Mitgliederversammlung im Zyklus von 2 Jahren in geheimer Wahl zu wählen ist.

Die Wiederwahl ist zulässig.

Die Wahl erfordert eine einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung.

Voraussetzung ist, dass mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, ist die Wahl auf schriftlichem Wege durchzuführen.

Der Vorstand

- Vorsitzender

- 1. Stellvertreter

- 2. Stellvertreter

- Schatzmeister

Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Obleute für spezielle Arbeitsbereiche bestätigen. Die Obleute haben Stimmrecht in allen ihr Aufgabengebiet betreffenden Fragen.

Der Vorstand vertritt den Verein im Rechtsverkehr.

Damit werden der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter beauftragt.

- Bei Änderung der Satzung müssen 2/3 der Mitglieder des Imkervereins zustimmen.

- Der Imkerverein führt im Jahr mindestens vier Mitgliederversammlungen durch.

- Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er ist der Mitgliederversammlung einmal jährlich rechenschaftspflichtig.

- Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich, unter Angaben der Gründe, fordert.

- Ist der Vorstand nicht handlungsfähig, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen kommissarischen Vorstand beruft, der aus mindestens drei Mitgliedern bestehen soll und der unverzüglich Neuwahlen vorbereitet.

- Die Ziele des Imkervereins sind durch den Vorstand und die Mitglieder so zu verwirklichen, dass berechtigte Interessen Dritter nicht verletzt werden und Schaden vermieden wird.

- Für Schäden, die Dritte durch Handlungen des Vorstandes oder deren Vertreter in Ausübung der Tätigkeit des Imkervereins entstehen, ist der Imkerverein schadenersatzpflichtig. Der Imkerverein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum.

 

§ 9 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Vorsitzender und seine Stellvertreter: Rechtsvertretung, Leitung des Vereins, Organisation der Verwaltung, Organisation und Leitung der Mitgliederversammlung, Organisation der Kontrolle des Vermögens des Imkervereins für das laufende Jahr, Koordinierung der Gruppe, Erarbeitung einer Finanzplanes.

Die Vorsitzenden sind nicht berechtigt die Kassengeschäfte zu führen!

Schatzmeister: Ist für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte verantwortlich.

Er hat die Einnahmen und Ausgaben genau zu buchen, die Belege nummeriert aufzubewahren, eine Bilanz anzufertigen und jährlich vor der Jahreshauptversammlung einen Kassenbericht abzugeben.

Zur Abwicklung der Finanzgeschäfte des Imkervereins haben die Belege die Unterschrift von einem Vorsitzenden und dem Kassierer zu tragen.

Ihm obliegen die Niederschriften der Jahreshauptversammlung, der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung. Der laufende Schriftverkehr wird in Abstimmung mit dem Vorsitzenden durchgeführt.

 

§ 10 Finanzierung des Imkervereins

Die Finanzierung des Imkervereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge. Die Höhe des Mitgliederbeitrages ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.

Bei Beitragsrückständen ruhen die Rechte des Mitgliedes.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 11 Revisionskommission

Die Mitgliederversammlung wählt die Revisionskommission, die aus mindestens zwei Mitgliedern besteht. Die Wahl erfolgt analog der Vorstandswahl.

Die Revisionskommission überprüft:

- Einhaltung der Satzung

- die Durchführung der Beschlüsse

- die Kassierung und Abrechnung der Mitgliedsbeiträge

- die Einhaltung des Finanzplanes

- die zweckmäßige Verwendung der finanziellen und materiellen Mittel des Imkervereins und ihrer Nachweisführung

- die Einhaltung des Kassenlimits

- die ordnungsgemäße Abwicklung der Bankgeschäfte, einschließlich der Überprüfung der Zeichnungsberechtigten

Das Ergebnis der Überprüfung durch die Revisionskommission ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

 

§ 12 Aufwandsentschädigung

Die Ämter des Imkervereins sind Ehrenämter. Die Inhaber dieser Ämter haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen wenn sie im Auftrag des Vereins Aufgaben wahrnehmen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 13 Ehrungen

Der Imkerverein erkennt Ehrungen der übergeordneten Organe an.

Nach jeweiligem Ermessen nimmt der Imkerverein Ehrungen seiner Mitglieder vor.

Der Imkerverein erkennt die bisher vergebenen fachbezogenen Ehrungen (Ehrennadel der Fachrichtung Imker in Gold, Silber, Bronze) an.

 

§ 14 Auflösung der Imkervereins

- Der Imkerverein kann sich auf Beschluss der Mitgliederversammlung, mit mindestens 2/3 Mehrheit, auflösen. Der Beschluss ist dem Kreisgericht schriftlich zu übergeben.

- Für die Abwicklung der Auflösung ist der Vorstand verantwortlich.

Der Vorstand ist verpflichtet:

- Forderungen des Imkervereins gegenüber Dritten geltend zu machen,

- Verpflichtungen gegenüber dem Imkerverein zu erfüllen,

- Anteile des Vermögens, die aus öffentlicher Hand finanziert wurden, an den Haushalt des zuständigen staatlichen Organs zurückzuführen.

- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an das Kinder- und Jugendheim Eisleben, Am Wolfstor 13, 06295 Lutherstadt Eisleben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung mit Einstimmigkeit am 3. März 1996 beschlossen und in Kraft gesetzt.

Eisleben, den 03.03.1996

gez. W. Glocke                     U. Arndt                               

Vorsitzender                         Stellvertreter

   
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